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   BVerwG, 01.02.1973 - III B 30.72   

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BVerwG, 01.02.1973 - III B 30.72 (https://dejure.org/1973,3122)
BVerwG, Entscheidung vom 01.02.1973 - III B 30.72 (https://dejure.org/1973,3122)
BVerwG, Entscheidung vom 01. Februar 1973 - III B 30.72 (https://dejure.org/1973,3122)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 06.07.1967 - III C 77.65

    Feststellung von Vertreibungsschäden an landwirtschaftlichem und

    Auszug aus BVerwG, 01.02.1973 - III B 30.72
    Das verwaltungsgerichtliche Urteil weicht nicht von dem Urteil des Senats vom 6. Juli 1967 - BVerwG III C 77.65 - (Buchholz 427.2 § 12 Nr. 37 = IFLA 1968, 91 = RLA 1968, 208 = ZLA 1967, 314) ab, in dem der Senat entschieden hat, Unklarheiten hinsichtlich des Bestehens langfristiger Verbindlichkeiten (§ 12 Abs. 3 Satz 1 FG) gingen zu Lasten der Ausgleichsbehörde und nicht zu Lasten des Antragstellers, wenn alle Versuche, durch Beweiserhebungen das Bestehen und die Höhe etwaiger langfristiger Verbindlichkeiten im Zeitpunkt der Vertreibung zu ermitteln, nicht zum Ziele geführt hätten; denn es gebe keinen Erfahrungssatz, daß alle land- und forstwirtschaftlichen Betriebe bei der Vertreibung mit langfristigen Verbindlichkeiten im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 FG belastet gewesen seien, und die einen solchen Erfahrungssatz beinhaltenden Bestimmungen der Nr. 33 Buchst. f Abs. 3 bis 5 des FG-Sammelrundschreibens vom 21. März 1962 (Mtbl. BAA 1962, 56) i.d.F. v. 24. April 1963 (Mtbl. BAA 1963, 294) seien nicht rechtswirksam und nicht verbindlich.
  • BVerwG, 02.12.1969 - III B 125.69

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Feststellung

    Auszug aus BVerwG, 01.02.1973 - III B 30.72
    das Verwaltungsgericht festgestellt hatte, daß bestehende Verbindlichkeiten entsprechend der Darlehensabrede und nicht vorzeitig getilgt worden seien, entschieden (Beschluß vom 2. Dezember 1969 - BVerwG III B 125.69 - [ZLA 1970, 65]), die Erwägung des Verwaltungsgerichts, daß der Schuldner eines Darlehens, wenn der Zinssatz für ihn günstig gewesen sei, nicht früher die Tilgung vorgenommen habe, als er abredegemäß verpflichtet gewesen sei, sei möglich und naheliegend und liege innerhalb der freien Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts.
  • BVerwG, 25.10.1973 - III C 90.71

    Feststellung langfristiger Verbindlichkeiten an landwirtschaftlichem Vermögen -

    In Fällen vorliegender Art, in denen die für einen vor der Vertreibung liegenden Zeitpunkt festgestellten langfristigen Verbindlichkeiten in einem bestimmten Zeitraum in bestimmten Raten getilgt werden sollten und sich aus einer Berechnung für den Fall vereinbarungsgemäßer Tilgungszahlungen für den Zeitpunkt der Vertreibung noch eine Restverbindlichkeit ergibt, kann das Gericht jedoch ebenso wie die Ausgleichsbehörde den Schluß ziehen, auch bei der Vertreibung hätten noch langfristige Verbindlichkeiten in der nach dem Tilgungsplan errechneten Höhe bestanden (vgl. Beschluß vom 1. Februar 1973 - BVerwG III B 30.72 - [Buchholz a.a.O. Nr. 52]).

    Der vereinbarte Tilgungsmodus ist aber, da eine hiervon abweichende Tilgung die Ausnahme ist, bei der Beweiswürdigung entsprechend zu Berücksichtigen (s. Beschluß vom 1. Februar 1973, a.a.O.).

    Der Kläger hatte keine Tatsachen vorgebracht, die das Verwaltungsgericht als "gewichtige Einwendungen" gegen einen normalen Tilgungsmodus im Sinne der Rechtsprechung des Senats im Beschluß vom 1. Februar 1973, a.a.O., hätte werten können.

  • BVerwG, 22.06.2006 - 5 B 62.06

    Feststellung von langfristigen Verbindlichkeiten für einen vor der Vertreibung

    Für diese Auslegung spricht auch die zu der ebenfalls auf eine Nettoentschädigung gerichteten und insoweit zweckgleichen Regelung des § 12 Abs. 3 FeststellungsG (Gesetz über die Feststellung von Vertreibungsschäden und Kriegssachschäden Feststellungsgesetz vom 21. April 1952, BGBl I S. 237, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2004, BGBl I S. 1742), an die § 3 Abs. 4 Satz 1 EntschG auch dem Wortlaut nach anknüpft, ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. etwa Urteil vom 6. Juli 1967 BVerwG 3 C 77.65 Buchholz 427.2 § 12 FG Nr. 37; Beschluss vom 1. Februar 1973 BVerwG 3 B 30.72 Buchholz 427.2 § 12 FG Nr. 52), nach der die Ausgleichsbehörde die Beweislast für das Bestehen von langfristigen Verbindlichkeiten trägt.

    5 3. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der auch insoweit vergleichbaren Bestimmung des § 12 Abs. 3 Satz 1 FeststellungsG ist weiterhin geklärt, dass die Verwaltungsgerichte von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 VwGO) und im Rahmen freier Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) zu entscheiden haben, ob in dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt langfristige Verbindlichkeiten bestanden haben (Beschluss vom 1. Februar 1973 BVerwG 3 B 30.72 Buchholz 427.2 § 12 FG Nr. 52).

  • BVerwG, 04.07.1983 - 3 B 80.80

    Feststellungslast bei Unklarheiten über die Valutierung von eingetragenen

    Darüber hinaus ist vom Senat aber auch entschieden worden, daß sich gewissermaßen die Beweislast (Feststellungslast) dann zu Lasten des Geschädigten umkehrt, wenn er gegenüber aufgrund von Urkunden festgestellten (eingetragenen) langfristigen Verbindlichkeiten behauptet, diese seien vorzeitig getilgt worden oder hätten aus anderen Gründen im maßgebenden Schadenszeitpunkt nicht mehr bestanden (vgl. hierzu den Beschluß vom 1. Februar 1973 - BVerwG 3 B 30.72 - [Buchholz 427.2 § 12 Nr. 52 = ZLA 1973, 84]).
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